BFH - Urteil vom 07.09.2005
VIII R 99/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 § 16 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 7 § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 608
Vorinstanzen:
FG Münster - 14 K 4521/00 G, F - 09.10.2003,

Veräußerung einer Beteiligung als Gewerbeertrag

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen VIII R 99/03

DRsp Nr. 2006/156

Veräußerung einer Beteiligung als Gewerbeertrag

1. Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als Gewerbeertrag i. S. von § 7 GewStG zu erfassen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden.2. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von der einkommensteuerlichen Begünstigung (§ 16 EStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden, wenn die Veräußerung zu einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Betätigung des Veräußerers führt. Entsprechendes gilt bei einer Betriebsaufgabe. Entscheidend ist die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit als solche.3. Von einem der Zurechnung zum Gewerbeertrag entgegenstehenden Zusammenhang der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit der Veräußerung/Aufgabe eines Betriebes ist nur auszugehen, wenn die Anteilsveräußerung Bestandteil des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ist, die zur Einstellung der werbenden Tätigkeit führt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 § 16 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 7 § 9 ;

Gründe: