FG Münster - Urteil vom 18.06.2007
1 K 3749/05 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2620
EFG 2007, 1605

Veräußerung einer Immobilie; Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - hier: im Falle eines ledigen, praktischen Arztes

FG Münster, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 1 K 3749/05 E

DRsp Nr. 2007/15935

Veräußerung einer Immobilie; Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - hier: im Falle eines ledigen, praktischen Arztes

1. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG werden Wirtschaftsgüter, die zunächst dem Regelungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 EStG unterfallen, wieder von der Besteuerung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das WG im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dient. 2. Eine Wohnung dient dann eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst, tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Nicht ausreichend ist demgegenüber nur die sporadische Nutzung im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Renovierungsarbeiten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern hat.

Der ledige, in D wohnhafte Kl. erzielt im Wesentlichen als praktischer Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wird vom beklagten Finanzamt allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er bewohnt eine Mietwohnung in der A-Straße 24, 00000 D.