BFH vom 06.03.1997
IV R 28/96
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ;

Veräußerung einer Teilpraxis

BFH, vom 06.03.1997 - Aktenzeichen IV R 28/96

DRsp Nr. 1998/1322

Veräußerung einer Teilpraxis

Eine Teilpraxisveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG liegt nicht vor, wenn ein Praxisinhaber, der sowohl über einen kassenärztlichen als auch einen privatärztlichen Patientenstamm verfügt, lediglich den Bereich der Kassenpatienten veräußert. Für den sich daraus ergebenden Gewinn kann daher die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ;

Für die Praxis:

Eine Teilpraxisveräußerung kann nur in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt. Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige Tätigkeit, schließt die Eigenart der selbständigen Arbeit im allgemeinen die Annahme aus, daß Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erlangt haben, daß sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können. Die medizinischen Behandlungen von Privat- und Kassenpatienten sind gleichartige Tätigkeiten und unterscheiden sich nur hinsichtlich des Abrechnungsverfahrens. Da die Behandlung von Privat- und Kassenpatienten auch keine unterschiedliche Ausbildung erfordert, scheidet die Annahme eines Teilbetriebs aus. Zur Veräußerung eines Praxisanteils vgl. BFH vom 23.1.1997, STEUER-TELEX 1997, 242.