BFH - Urteil vom 02.03.2010
I R 44/09
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 7;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3163/06

Veräußerung eines Anspruchs auf Ausschüttung des Gewinns an eine Bank ohne Übertragung von Geschäftsanteilen als echte Forfaitierung oder als Darlehnsvertrag zur Vorfinanzierung des Anspruchs; Leistung einer Rückzahlung auf erste Anforderung als Anknüpfung auf eine unzureichende Bonität der abgetretenen Forderung; Verbleib eines Bonitätsrisikos durch eine begrenzte Verzinsungspflicht beim Veräußerer

BFH, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen I R 44/09

DRsp Nr. 2010/12575

Veräußerung eines Anspruchs auf Ausschüttung des Gewinns an eine Bank ohne Übertragung von Geschäftsanteilen als echte Forfaitierung oder als Darlehnsvertrag zur Vorfinanzierung des Anspruchs; Leistung einer Rückzahlung auf erste Anforderung als Anknüpfung auf eine unzureichende Bonität der abgetretenen Forderung; Verbleib eines Bonitätsrisikos durch eine begrenzte Verzinsungspflicht beim Veräußerer

NV: Der Beurteilung eines Forderungsverkaufs als "echte" Forfaitierung steht nicht entgegen, dass der Veräußerer in dem Kaufvertrag verpflichtet wird, - die mit der Übertragung der Forderung ggf. anfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen, - den Kaufpreis "auf erste Anforderung" zurückzuzahlen, falls der Schuldner der Forderung deren Erfüllung unter Berufung auf Gründe verweigert, die in Zusammenhang mit der "Verität" der Forderung stehen, - bei verspäteter Zahlung des Schuldners Zinsen nach Maßgabe des für die Bemessung des Kaufpreises maßgeblichen Abzinsungssatzes an den Erwerber zu zahlen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 7;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für eine Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer abführen muss.