FG Münster - Urteil vom 04.07.2014
4 K 2898/12 F
Normen:
EStG § 16; EStG § 52a Abs 3; EStG § 18 Abs 3;

Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils

FG Münster, Urteil vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 2898/12 F

DRsp Nr. 2014/13264

Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils

Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erzielt werden, stellen keinen begünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 18 Abs. 3, 16 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 52a Abs 3; EStG § 18 Abs 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt.

Der im Jahr 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr B T, führte zunächst ein Architekturbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmers. Seit 19xx war er daneben als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für … tätig. Zum xx.xx.19xx gründete Herr B T gemeinsam mit seinem bisherigen Angestellten Herrn E M eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die er sein Architekturbüro einbrachte. Im schriftlichen Sozietätsvertrag vom xx.xx.19xx, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist geregelt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit des Herrn B T Einnahmen und Ausgaben der Sozietät darstellen, soweit die Gesellschafter davon nicht im Einzelfall durch einen schriftlichen Beschluss abweichen (§ 6 Nr. 4). Der Anteil der Einnahmen aus der Sachverständigentätigkeit machte in den Jahren 2006 bis 2008 etwa 17 bis 18 % der Gesamteinnahmen der GbR aus.