BFH - Urteil vom 22.04.2008
IX R 29/06
Normen:
AO § 171 Abs. 3a ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 9 § 10d Abs. 4 § 52 Abs. 39 S. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1244
BFHE 220, 97
BStBl II 2009, 296
DAR 2008, 668
DB 2008, 1409
NJW 2008, 3087
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 594/03

Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb des Zeitraums des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar; kein Ausschluss von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs aus dem Anwendungsbereich; kein strukturelles Vollzugsdefizit

BFH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen IX R 29/06

DRsp Nr. 2008/12003

Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb des Zeitraums des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar; kein Ausschluss von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs aus dem Anwendungsbereich; kein strukturelles Vollzugsdefizit

»Die Veräußerung eines Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.«

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3a ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 9 § 10d Abs. 4 § 52 Abs. 39 S. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 19. Januar des Streitjahres (2001) ein (gebrauchtes) BMW-Cabrio für 58 500 DM und verkaufte es am 2. Oktober des Streitjahres für 53 800 DM. Diesen Verlust von 4 700 DM erklärte er neben weiteren Verlusten aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und setzte in dem Bescheid vom 9. Oktober 2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2001 einen Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ohne Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung des Fahrzeugs in Höhe von 10 028 DM fest.