BFH - Urteil vom 18.01.2001
IV R 61/00
Normen:
GewStG § 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 667
BFH/NV 2001, 713
BFHE 194, 232
BStBl II 2001, 687
DB 2001, 626
Vorinstanzen:
FG Köln,

Veräußerung eines gegen Rentenzahlung erworbenen Betriebs

BFH, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen IV R 61/00

DRsp Nr. 2001/4411

Veräußerung eines gegen Rentenzahlung erworbenen Betriebs

»Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung übernimmt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten ursprünglich die Eheleute G waren. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. November 1977 übernahm S sämtliche Kommanditanteile und die Anteile an der Komplementär-GmbH. Zur Gegenleistung verpflichtete sich S, an die Eheleute G als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente in Höhe von 6 000 DM zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Rente nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen sollte. Die Rentenverpflichtung wurde in der Weise wertgesichert, dass sie jeweils im Januar jeden Jahres an die Preisentwicklung angepasst wurde. Sie wird seit dem Tod des Herrn G an Frau G gezahlt und betrug im Streitjahr (1990) 8 229 DM monatlich.