FG Sachsen - Urteil vom 07.09.2006
4 K 2115/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1a S. 2 § 14 Abs. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8 ; UStR 2000 Absch. 223 Abs. 5 S. 3; GesO § 1 ; AO (1977) § 75 ;

Veräußerung eines Grundstückes mit Autohaus als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG; Ausweis des Umsatzsteuersatzes kein Ausweis des Steuerbetrages i.S. des § 14 Abs. 2 UStG; Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

FG Sachsen, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 2115/01

DRsp Nr. 2007/12959

Veräußerung eines Grundstückes mit Autohaus als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG; Ausweis des Umsatzsteuersatzes kein Ausweis des Steuerbetrages i.S. des § 14 Abs. 2 UStG; Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

1. Der Verkauf eines Betriebsgrundstücks mit einem darauf befindlichen Autohaus nebst Werkstatt, Inventar und Ersatzteilen an einen das Autohaus ohne großen finanziellen Aufwand fortführenden Unternehmer ist als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG anzusehen. Die Annahme einer Geschäftsveräußerung hängt nicht entscheidend davon ab, ob der zum Veräußerungszeitpunkt vorhandene Fahrzeugbestand auf den neuen Betreiber des Autohauses übertragen worden ist und auf welche Weise sowie unter welchen Umständen dies im Einzelnen geschehen ist. 2. Zur Gewährleistung der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 1a UStG ist die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, nicht nach nationalen Kriterien (etwa gem. § 75 AO oder nach Ertragsteuerrecht) zu entscheiden, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Umsatzsteuerrichtlinie (RL 77/388/EWG).