BFH - Urteil vom 19.10.2010
X R 41/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10576/03

Veräußerung eines Grundstücks als eigene Vermögensverwaltung bei fehlender Nachhaltigkeit des Handels; Nachhaltigkeit des Handelns eines Auftraggebers wegen Zurechnung von durch einen Generalunternehmer erbrachten Vertragsleistungen trotz fehlender Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des bedingungslosen Abschlusses des Generalunternehmervertrags

BFH, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen X R 41/08

DRsp Nr. 2010/22345

Veräußerung eines Grundstücks als eigene Vermögensverwaltung bei fehlender Nachhaltigkeit des Handels; Nachhaltigkeit des Handelns eines Auftraggebers wegen Zurechnung von durch einen Generalunternehmer erbrachten Vertragsleistungen trotz fehlender Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des bedingungslosen Abschlusses des Generalunternehmervertrags

NV: Für die Prüfung der Nachhaltigkeit sind einem Steuerpflichtigen die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers jedenfalls dann gesondert zuzurechnen, wenn er die Wirksamkeit des Generalunternehmervertrags vom Verkauf des Grundstücks abhängig gemacht hat.

1. Ausnahmsweise kann ein Steuerpflichtiger bei Abschluss nur eines einzigen Kaufvertrages über ein Grundstück nachhaltig i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG tätig geworden sein, ohne dass sich eine Wiederholungsabsicht feststellen lässt, wenn er bei der Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von Aktivitäten entfaltet, die von unbedingter Veräußerungsabsicht getragen sind und im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundbesitzes erfolgen (VIII. Senat des BFH im Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 (BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 )).