FG Nürnberg - Urteil vom 10.05.2005
I 192/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 § 47 ; EStG § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ; AO § 180 § 174 Abs. 3, Abs. 4 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an GmbH-Gesellschafter als verdeckte GewinnausschüttungEntscheidung über Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen I 192/00

DRsp Nr. 2005/19533

Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an GmbH-Gesellschafter als verdeckte GewinnausschüttungEntscheidung über Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren

1. Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Kommanditanteil zu einem unangemessenen niedrigen Kaufpreis an ihren alleinigen Gesellschafter, ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Anteils als verhinderte Vermögensmehrung bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen. 2. Über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist grundsätzlich im Rahmen des Körperschaftsteuerveranlagungsverfahrens zu entscheiden. Im Falle der Beteiligung einer GmbH als Gesellschafterin an einer Personengesellschaft ist über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nur dann im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens zu entscheiden, wenn die Frage nach der verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils der GmbH an der Personengesellschaft verbunden ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 § 47 ; EStG § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ; AO § 180 § 174 Abs. 3, Abs. 4 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: