Streitig war zunächst allein, ob die - ohne erfolglos gebliebenes außergerichtliches Vorverfahren als Untätigkeitsklage erhobene - Klage des Klägers zulässig ist. Nachdem das beklagte Finanzamt A (FA) im Verlauf des Verfahrens über den Einspruch des Klägers entschieden hat, ist nunmehr noch streitig, ob der Feststellungsbescheid des FA für 1994 vom 15. August 1996 in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung der Einspruchsentscheidung insoweit rechtswidrig ergangen ist, als das FA darin einen vom Kläger erklärten Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Teils seines freiberuflichen Mandantenstammes als laufenden Gewinn des Streitjahres 1994 angesehen hat.
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