BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 47/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3679/02

Veräußerung erworbener Anteile an Flurstücken i.R. gewerblichen Grundstückshandels; Errichtung einer GmbH zum Zweck der Bebauung und Vermarktung von Grundstücken; Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 47/06

DRsp Nr. 2010/439

Veräußerung erworbener Anteile an Flurstücken i.R. gewerblichen Grundstückshandels; Errichtung einer GmbH zum Zweck der Bebauung und Vermarktung von Grundstücken; Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 16. Februar 1990 das unbebaute Grundstück in X. Unmittelbar danach ließ er es in acht Teilgrundstücke parzellieren. Am 12. Juli 1990 wurde die Z-GmbH (GmbH) gegründet. Der Kläger war Geschäftsführer der GmbH. Diese errichtete auf den Grundstücken schlüsselfertig acht Einfamilienhäuser, die an acht verschiedene Käufer veräußert wurden. Bei den Kaufverträgen trat der Kläger neben der GmbH als Veräußerer auf. Er verpflichtete sich jeweils, den Käufern das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Die GmbH musste auf dem für sie fremden Grund und Boden ein Einfamilienhaus errichten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden die Überschüsse aus dem Bauträgergeschäft der GmbH zugerechnet.

Am 7. April 1994 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau mehrere Grundstücke in Y. Nach Vermessung und Bauvoranfragen an die Stadt Y wurden die Grundstücke vom Kläger --zugleich in seiner Eigenschaft als Alleinerbe seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau-- veräußert: