FG Münster - Urteil vom 24.04.2009
10 K 3163/06 E,Kap
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S 1 Nr. 2 a; EStG § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 8 S 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1236

Veräußerung i.s.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 3163/06 E,Kap

DRsp Nr. 2009/15813

Veräußerung i.s.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG

Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Dividendenschein aufgrund eines entgeltlichen Verpflichtungsgeschäfts auf eine andere Person übergeht. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen nicht vollständig auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S 1 Nr. 2 a; EStG § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 8 S 1 Nr. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für eine Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer abzuführen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der X-kreis (im Folgenden: X-K) zu 100 % beteiligt ist.

Von ihrem Gewinn des Jahres 2003 wollte die Klägerin EUR XXXXXX,YY ausschütten. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Gewinns sollte in die Gewinnrücklage eingestellt werden, die mit einem Teil der Kapitalrücklage zum Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst werden sollte. In Höhe von EUR XXXXXX,YY soll der Bilanzgewinn im Jahre 2009 ausgeschüttet werden.