FG Münster - Urteil vom 24.04.2009
10 K 2580/08 E, Kap
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S 1 Nr. 2a; EStG § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 8 S 1 Nr. 2;

Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 2580/08 E, Kap

DRsp Nr. 2009/17565

Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG

Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Dividendenschein aufgrund eines entgeltlichen Verpflichtungsgeschäfts auf eine andere Person übergeht. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen nicht vollständig auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S 1 Nr. 2a; EStG § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 8 S 1 Nr. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für zwei Gewinnausschüttungen Kapitalertragsteuer abzuführen ist.

An der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A-Stadt, ist der X-Verband (im Folgenden: X-V) zu 100 % beteiligt.

Am 17.12.2004 schloss der X-V mit der B-Bank AG, Filiale A-Stadt (im Folgenden: B-Bank), eine als "Forfaitierungsvertrag" überschriebene Vereinbarung. In der Präambel des Vertrages führten die Parteien aus, dass der X-V im Hinblick auf seine Haushaltslage die Bilanzgewinne für 2004 und 2005 auf abdiskontierter Basis im Wege "einer echten Forfaitierung" bereits im Kalenderjahr 2004 liquiditätswirksam vereinnahmen wolle.