Streitig ist, ob die Klägerin einen Gewerbebetrieb in vollem Umfang entgeltlich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie selbst beteiligt war, erworben hat und dementsprechend Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) auf die gesamten Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter in Abzug bringen kann. Streitjahr ist der Veranlagungszeitraum 1989.
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