FG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2001
15 K 56/98
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1443

Veräußerung; Personengesellschaft; Mitunternehmeranteil - Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebes einer zweigliedrigen Personengesellschaft an einen Gesellschafter

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 15 K 56/98

DRsp Nr. 2001/15646

Veräußerung; Personengesellschaft; Mitunternehmeranteil - Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebes einer zweigliedrigen Personengesellschaft an einen Gesellschafter

1. Ein Stpfl. kann nichts verkaufen, was bei ihm bei der - im Steuerrecht geltenden - wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits zuzurechnen ist. 2. Der Mitunternehmeranteil ist steuerrechtlich zwar kein Wirtschaftsgut, aber verkörpert die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter. 3. Demgemäß kann im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Ausgeschiedene für den auf ihn entfallenden Teil des Gewinn § 6b EStG in Anspruch nehmen. 4. Der Mitunternehmeranteil ist nur dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen. 5. Die Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft an eine Gesellschafterin ist steuerlich als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Gewerbebetrieb in vollem Umfang entgeltlich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie selbst beteiligt war, erworben hat und dementsprechend Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) auf die gesamten Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter in Abzug bringen kann. Streitjahr ist der Veranlagungszeitraum 1989.