FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2005
6 K 123/03
Normen:
EStG (1990) § 55 Abs. 1 ; EWGV 1009/67;
Fundstellen:
EFG 2006, 198

Veräußerung von an Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechten; Keine Aufspaltung des Buchwerts des Grund und Bodens in entsprechender Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Milchreferenzmenge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 123/03

DRsp Nr. 2006/1088

Veräußerung von an Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechten; Keine Aufspaltung des Buchwerts des Grund und Bodens in entsprechender Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Milchreferenzmenge

1. Vom Pauschalwert des Grund und Bodens eines Rübenanbaubetriebes (§ 55 Abs. 1 EStG) ist kein anteiliger Buchwert abzuspalten und als Betriebsausgabe bei der Veräußerung der an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte zu berücksichtigen, wenn sich die Lieferrechte bereits vor dem 1. Juli 1970 zu selbständigen immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt hatten. 2. Zuckerrübenlieferrechte der Landwirtschaft und Forstwirtschaft stellen selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter dar, unabhängig davon, ob es sich um an den Grund und Boden oder aber um an Aktienanteile geknüpfte Lieferrechte handelt.

Normenkette:

EStG (1990) § 55 Abs. 1 ; EWGV 1009/67;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob ein Teil des Buchwerts des Grund und Bodens abzuspalten und als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit der Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten zu berücksichtigen ist.

Der Kläger betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb "...".

Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4 a Abs. Satz 2 Nr. ).