FG Münster - Urteil vom 15.03.2005
12 K 3837/02 E, G
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1259

Veräußerung von Geschäftsanteilen

FG Münster, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 12 K 3837/02 E, G

DRsp Nr. 2005/10737

Veräußerung von Geschäftsanteilen

Nach Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister sind sämtliche Anteile an dieser GmbH steuerrechtlich existent, obwohl in diesem Zeitpunkt noch nicht die GmbH, sondern lediglich die Vorgesellschaft der GmbH bestand.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin (Klin.) durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Streitjahr einen Entnahmegewinn erzielt hat.

Der am ...1995 verstorbene Ehemann der Klin., N, führte seit dem 01.01.1970 einen Betrieb für Sanitär-, Heizungs- und Elektrotechnik. Im Kalenderjahr 1994 (Streitjahr) wurden er und die Klin., die seine Gesamtrechtsnachfolgerin ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag (Nr. ... der Urkundenrolle für 1993) errichtete N am 30.12.1993 die N GmbH (N-GmbH). Die N-GmbH hatte den gleichen Unternehmensgegenstand wie das Einzelunternehmen. N übernahm aus dem Stammkapital der GmbH von 50.000 DM einen Geschäftsanteil in dieser Höhe und bestellte sich zum alleinigen Geschäftsführer.

Mit notarieller Urkunde vom 30.12.1993 (Nr. ... der Urkundenrolle für 1993) beantragte N beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung der N-GmbH in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am 14.02.1994.