FG München - Urteil vom 17.03.2009
13 K 4093/06
Normen:
AO § 42; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1990 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Vermeidung der Besteuerung einer Gewinnausschüttung oder eines Liquidationsgewinns als mißbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO

FG München, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 13 K 4093/06

DRsp Nr. 2009/15725

Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Vermeidung der Besteuerung einer Gewinnausschüttung oder eines Liquidationsgewinns als mißbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO

1. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch i.S.des § 42 AO vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. 2. Ist die angemessene Gestaltung nach einer Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft, dass der Veräußerer selbst die Gewinnausschüttung beschlossen hätte oder die Liquidation der GmbH durchgeführt hätte, sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung beim Anteilsveräußerer zu besteuern.

Normenkette:

AO § 42; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1990 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 1990 Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

I.