FG Münster - Urteil vom 26.10.2005
1 K 2184/02 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 3 § 16 Abs. 3 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 807

Veräußerung von Kommanditanteilen

FG Münster, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 2184/02 F

DRsp Nr. 2006/11770

Veräußerung von Kommanditanteilen

1. Werden Kommanditanteile zum Buchwert veräußert, liegt nach der Einheitstheorie insgesamt Unentgeltlichkeit vor. 2. Eine verdeckte Einlage verdrängt nicht die Regelung des § 6 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 1 EStDV a.F.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3 § 16 Abs. 3 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Abschreibungen in Ergänzungsbilanzen im Streitjahr 1995.

Mit Vertrag vom 30.12.1994 veräußerte Herr U seine Kommanditanteile an der C GmbH & Co. KG (im weiteren kurz: KG) zum Betrag von 180.000 DM an die Klägerin. Das Kapitalkonto des Herrn U, der im Zeitpunkt des Verkaufs und der Übertragung der Kommanditanteile alleiniger Kommanditist war, betrug ebenfalls 180.000 DM. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Veräußerungswert weit unter dem tatsächlichen Wert der Kommanditanteile lag.

Gemäß § 1 Nr. 6 des Vertrages stand der Gewinn für 1994 dem Verkäufer, Herrn U, zu. Daneben verkaufte er mit gleichem Vertrag auch die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der C mbH, die als Komplementär-GmbH der KG fungierte, an die Klägerin zum Nominalbetrag. An der Klägerin waren Herr U und drei seiner Angehörigen zu je 25% beteiligt.

Durch Vertrag vom 29.8.1996 wurde die KG auf die Klägerin mit Wirkung zum 31.12.1995 verschmolzen. Dabei wurden die stillen Reserven aufgedeckt.