Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes - Qualifikation als laufender Gewinn - Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei Leasing-Fonds-KG, offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO bei Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 12 K 948/12 F
DRsp Nr. 2014/5076
Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes – Qualifikation als laufender Gewinn – Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei Leasing-Fonds-KG, offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129AO bei Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts
Ist die die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörende Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu qualifizieren.Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als laufender Gewinn der Besteuerung.
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