FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2013
12 K 2665/12 G,F
Normen:
GewStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 2; GewStG 2002 § 7; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 16;

Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 12 K 2665/12 G,F

DRsp Nr. 2013/20651

Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

Ist die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörenden Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn zu qualifizieren. Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als laufender Gewinn der Gewerbesteuer.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 2; GewStG 2002 § 7; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 16;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin und deren Kommanditisten im Jahr 2004 einen steuerbegünstigten, nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Aufgabe/Veräußerungsgewinn erzielt haben.