FG Münster - Urteil vom 24.01.2003
11 K 6863/01 E
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 714

Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erfasst

FG Münster, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 11 K 6863/01 E

DRsp Nr. 2003/6665

Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erfasst

Ein erzielter Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann nach der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu versteuern, wenn das Grundstück nicht innerhalb der alten Spekulationsfrist veräußert wurde, der Veräußerungsvorgang jedoch nach Verkündung der Gesetzesänderung erfolgte. Gleiches gilt, wenn der Veräußerungsvorgang nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, aber noch vor Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten erfolgte.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist allein noch, ob der Beklagte (Bekl.) bei seiner Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 zu Recht Einkünfte aus vom Kläger (Kl.) in diesem Jahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt hat.

Der Kl. ist verheiratet und wurde vom Bekl. für das Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.