BFH - Beschluß vom 27.05.1998
IV B 119/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1475

Veräußerungsabsicht bei langfristigen Mietverträgen

BFH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen IV B 119/97

DRsp Nr. 1998/18439

Veräußerungsabsicht bei langfristigen Mietverträgen

Bei gewerblichen Objekten kann eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht auch dann bestehen, wenn über die Objekte vor der Veräußerung langfristig Mietverträge abgeschlossen worden sind.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Abweichungen gegenüber den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind weder ausreichend dargelegt noch liegen sie vor. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Zeitpunkt der Aufteilung in Eigentumswohnungen

Das BFH-Urteil vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65) enthält sinngemäß den Rechtssatz, der Umstand, daß die errichteten Wohneinheiten vor ihrer Umwandlung in Eigentumswohnungen zunächst als unselbständige Grundstücksteile vermietet worden seien, spreche --zusammen mit weiteren Umständen-- für die Absicht einer Nutzung des Grundstücks im Bereich einer privaten Vermögensverwaltung.