BFH - Beschluss vom 06.09.2005
X B 22/05
Normen:
AO § 227 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 11
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 861/99

Veräußerungsgewinn - Wegfall des negativen Kapitalkontos - Ausscheiden eines Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto

BFH, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen X B 22/05

DRsp Nr. 2005/18888

Veräußerungsgewinn - Wegfall des negativen Kapitalkontos - Ausscheiden eines Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Besteuerung des beim Wegfall eines negativen Kapitalkontos entstehenden Veräußerungsgewinns grds. nicht sachlich unbillig ist. Denn der Veräußerungsgewinn ist rechtlich notwendige Folge aus der früheren Verlustzurechnung.2. Eine Ausnahme kann dann in Betracht kommen, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter ggf. künftig für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen wird oder wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obwohl dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zu Grunde liegt.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.