BFH - Urteil vom 12.05.2022
VI R 20/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 301
BB 2022, 2005
BB 2023, 160
BFH/NV 2022, 1213
DStR 2022, 1867
DStRE 2022, 1143
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 89/17

Veräußerungsgewinn bei Einkünften aus Land- und ForstwirtschaftRechtmäßiger Erlass eines ÄnderungsbescheidsEinhaltung der Jahresfrist für eine Fehler heilende Einspruchsentscheidung

BFH, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen VI R 20/19

DRsp Nr. 2022/12633

Veräußerungsgewinn bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Rechtmäßiger Erlass eines Änderungsbescheids Einhaltung der Jahresfrist für eine Fehler heilende Einspruchsentscheidung

1. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.04.2008 – IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35). 2. Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist zudem erforderlich, dass die (Fehler heilende) Einspruchsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2018 – 13 K 89/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe