Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2018 – 13 K 89/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
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