FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2009
3 K 869/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 729

Veräußerungsgewinn bei entgeltlicher Übertragung eines Grundstücks aus BV einer KG in das Vermögen einer Zebra-Gesellschaft steuerbar; Veräußerungsgewinn; Zebra-Gesellschaft; Entgeltliche Übertragung; Grundstück

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 869/04

DRsp Nr. 2010/4766

Veräußerungsgewinn bei entgeltlicher Übertragung eines Grundstücks aus BV einer KG in das Vermögen einer Zebra-Gesellschaft steuerbar; Veräußerungsgewinn; Zebra-Gesellschaft; Entgeltliche Übertragung; Grundstück

1. Der Veräußerungsgewinn bei entgeltlicher Übertragung eines Grundstücks aus dem BV einer KG in das Gesamthandsvermögen einer sog. Zebra-Gesellschaft unterliegt der Besteuerung. 2. Bei einer Zebra-Gesellschaft findet die Umsetzung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte auf der Ebene der Gesellschafter statt, weil diese und nicht die Gesellschaft gewinnermittlungspflichtig sind. 3. Nicht aufgedeckte stille Reserven im BV bilanzierender Stpfl. unterliegen grds. der Besteuerung bei den veräußernden Stpfl. Das gilt auch bei der Übertragung von WG zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft, an denen sie beteiligt sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein bei einer entgeltlichen Übertragung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen einer KG in das Vermögen einer sog. Zebragesellschaft entstandener Veräußerungsgewinn vollständig der Besteuerung unterliegt.

Mit Vertrag vom 17.12.1997 gründete die Klägerin mit der M-GmbH und der V-Grundbesitz GmbH (Grundbesitz GmbH) die Grundbesitz KG. An dieser sind folgende Personen beteiligt: