Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Steuerberater-Sozietät im Juli 1999 sofort zu versteuern ist (§ 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder ob ein Wahlrecht besteht, die Kaufpreisraten gemäß § 24 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit zu versteuern, lässt sich anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten.
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