I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten am 15. Dezember 2003 ihr am 1. August 1997 erworbenes Mietwohngrundstück für 214 742 EUR, ein Betrag, der den Anschaffungskosten des Objekts (420 000 DM) genau entspricht. Die Kläger erklärten nach Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen Veräußerungsgewinn in Höhe der in den Jahren 1997 bis 2003 geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 24 017 EUR, den das FA im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2003) erfasste. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten, blieben erfolglos.
Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --): Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn durch § 23 Abs.
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