FG Münster - Urteil vom 23.06.2010
12 K 2029/07 E
Normen:
DBA Spanien Art. 6 Abs. 2; DBA Spanien Art. 13 Abs. 1; DBA Spanien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; DBA Spanien Art. 23 Abs. 1 Buchst. b (ee); EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1;

Veräußerungsgewinne nach DBA-Spanien

FG Münster, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 12 K 2029/07 E

DRsp Nr. 2010/15387

Veräußerungsgewinne nach DBA-Spanien

Das Besteuerungsrecht für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung einer in Spanien gelegenen ETW ist nach dem DBA Spanien zu beurteilen und steht danach allein Spanien zu.

Normenkette:

DBA Spanien Art. 6 Abs. 2; DBA Spanien Art. 13 Abs. 1; DBA Spanien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; DBA Spanien Art. 23 Abs. 1 Buchst. b (ee); EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von in Spanien gelegenem Grundbesitz im Inland steuerlich zu erfassen ist.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Zu berücksichtigen waren im Streitjahr 2004 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Gegenstand der Vermietung war u.a. eine Eigentumswohnung (ETW) auf der zu Spanien gehörenden Insel B (Apartment Nr. 1 im D "S" in der Gemeinde T). Diese ETW hatte der Kl. im Jahr 1999 zum Preis von 125.000,00 DM erworben. In den folgenden Jahren waren bis 2001 nachträgliche Anschaffungskosten i. H. v. 28.417,77 DM angefallen. Im Sommer 2004 ist sie zum Preis von 113.750,00 EUR veräußert worden.

In ihrer Erklärung zur ESt des Streitjahres 2004 gaben die Kl. an, dass der Vorgang "Anschaffung/Veräußerung" nicht der deutschen ESt unterliege.