BFH - Urteil vom 15.02.2005
IX R 51/03
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1262
ZfIR 2006, 40
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4124/01

Veräußerungspreis i. S. des § 23 Abs. 3 EStG - Erstattung von Finanzierungsaufwendungen

BFH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen IX R 51/03

DRsp Nr. 2005/10043

Veräußerungspreis i. S. des § 23 Abs. 3 EStG - Erstattung von Finanzierungsaufwendungen

Zahlungen des Erwerbers im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages, die die Erstattung von Finanzierungsaufwendungen betreffen, gehören nicht zu dem bei der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG zu Grunde zu legenden Veräußerungspreis. Der Erstattungsbetrag führt vielmehr zur steuerlichen Aufspaltung eines zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreises (Anschluss an Senats-Urt. v. 22.9.1994 - IX R 13/93, BStBl II 1995, 118).

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Juli 1995 im Wege der Zwangsversteigerung ein ihrer Tochter gehörendes und zu deren Wohnzwecken genutztes Grundstück zum Preis von 3 230 000 DM. Den Erwerb finanzierte sie durch Kredite, für die sie insgesamt 300 057 DM an Finanzierungskosten aufwandte. Die Familie der Tochter bewohnte das Hausgrundstück auch nach dem Erwerb durch die Klägerin unentgeltlich.

Im Dezember 1995 bot die Klägerin ihrer Tochter das Haus zum Kauf an. Diese erwarb es im Juli 1996 zum Preis von 3 600 000 DM, nachdem sie zuvor für den Weiterverkauf einen Käufer gefunden hatte. Den Kaufpreis leistete sie zu einem Teilbetrag von 3 200 000 DM im Jahre 1996, den verbleibenden Betrag von 400 000 DM im Jahre 1997.