FG München - Urteil vom 20.09.2006
6 K 3686/04
Normen:
EStG § 17 § 10 Abs. 3 § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Veräußerungsverlust bei Anteilsübertragung zwischen nahen Angehörigen; Vorwegabzug bei GmbH-Geschäftsführer

FG München, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 3686/04

DRsp Nr. 2007/9127

Veräußerungsverlust bei Anteilsübertragung zwischen nahen Angehörigen; Vorwegabzug bei GmbH-Geschäftsführer

1. Bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen zwischen nahen Angehörigen zum Preis von Null Euro besteht die widerlegliche Vermutung für eine unentgeltiche Zuwendung. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien den Wert der Anteile nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie unter fremden Dritten festgelegt haben und auf dieser Grundlage zur Feststellung der Wertlosigkeit gelangt sind. 2. Erhält von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern nur einer eine Versorgungszusage, so steht diesem nicht der ungekürzte Vorwegabzug zu.

Normenkette:

EStG § 17 § 10 Abs. 3 § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Ehemann, der Kläger, war ursprünglich am Stammkapital der O GmbH von 72.000 DM mit zwei Geschäftsanteilen von jeweils 24.000 DM beteiligt. Den restlichen Anteil von ebenfalls 24.000 DM hielt Frau R. Zu Geschäftsführern der GmbH waren der Kläger und Herr V bestellt.