FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2013
5 K 2444/12
Normen:
EStG 2008 § 22 Nr. 2; EStG 2008 § 23 Abs. 1 Nr. 4; EStG 2008 § 23 Abs. 3 S. 5; WpHG § 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

Veräußerungsverlust bei Verfall eines Knock-Out Zertifikats mit Stopp-Loss-Order

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 2444/12

DRsp Nr. 2014/3690

Veräußerungsverlust bei Verfall eines Knock-Out Zertifikats mit Stopp-Loss-Order

1. Knock-Out Zertifikate mit begrenzter und unbegrenzter Laufzeit, die als spezielle Terminkontrakte Aktien vertreten und es dem Anleger ermöglichen, wertmäßig überproportional an der Entwicklung des Basiswerts teilzunehmen, sind Termingeschäfte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. 2. Der bereits bei Erwerb des KO-Zertifikats in Form der Stopp-Loss-Order gegenüber der Emittentin erteilte Verkaufsauftrag stellt den Differenzausgleich im Sinne von § 23 EStG dar. 3. Wird das Recht auf Differenzausgleich dadurch beendet, dass ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich vertraglich ausgeschlossen ist, stellt dies einen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbaren Vorgang dar und die Anschaffungskosten der Knock-Out-Zertifikate sind als Veräußerungsverlust steuerlich zu berücksichtigen.