EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c ; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 52a Abs. 10 S. 7 ;
Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2014/11/20
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2017/08/18
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1072/13
Veräußerungsverlust, Marktrendite
BFH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen VIII R 48/14
DRsp Nr. 2017/96974
Veräußerungsverlust, Marktrendite
1. NV: Wird ein absoluter Zinsbetrag für eine Kapitalforderung vereinbart, liegt eine von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Emissionsrendite vor, auch wenn der Zinsbetrag nur auf einen sog. Beobachtungszeitraum der gesamten Laufzeit bezogen war.2. NV: § 52a Abs. 10 Satz 7 letzter Halbsatz EStG bestimmt als Übergangsregelung die Behandlung von Veräußerungs- und Einlösungsvorgängen in den Jahren ab 2009, nicht aber entsprechende Vorgänge, die im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, auch, wenn die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.
Rechtsfrage:Sind Verluste aus der Veräußerung einer Schuldverschreibung ("EUR Lock In Bull Certificate on the DAX"), die unter den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG subsumierbar sind, im Streitjahr 2008 aufgrund der mit dem JStG 2009 in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung unabhängig von der Frage einer klaren Abgrenzbarkeit zwischen Ertrags- und Vermögensebene sowie bei einer nur teilweisen Kapitalgarantie in voller Höhe unter Ansatz der Marktrendite als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen?
Normenkette:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c ; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 52a Abs. 10 S. 7 ;
Hinweise:
Zulassung durch FG
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
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