Streitig ist die Höhe eines im Streitjahr 2002 angefallenen Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
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