FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2006
II 46/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 6b S. 3 § 9 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 398
EFG 2006, 1571

Veräußerungsverluste aus dem Verkauf eines selbst genutzten Eigenheimes und Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen II 46/04

DRsp Nr. 2006/20696

Veräußerungsverluste aus dem Verkauf eines selbst genutzten Eigenheimes und Werbungskosten

1. Die Verlust, die aus dem Verkauf eines Eigenheimes entstehen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen umzieht, sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. 2. Vorweggenommene Betriebsausgaben sind nicht in voller Höhe als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 6b S. 3 § 9 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer und mit einem berufsbedingten Umzug stehen, steuermindernd bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist streitig, ob ein Veräußerungsverlust, der beim Verkauf der im Übrigen selbst genutzten Immobilie entstanden ist, anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

Der 1955 geborene Kläger ist seit 1990 verheiratet und hat zwei 1992 und 1994 geborene Kinder. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten auch für das Streitjahr 1998 die Zusammenveranlagung. Ab 1994 bewohnte er mit seiner Familie ein für insgesamt 859.779 DM angeschafftes Einfamilienhaus in G.