FG Münster vom 22.03.1999
11 K 8578/98 E
Fundstellen:
EFG 1999, 957

Veranlagung bei wiederaufgenommener ehelicher Gemeinschaft

FG Münster, vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 11 K 8578/98 E

DRsp Nr. 2001/3034

Veranlagung bei wiederaufgenommener ehelicher Gemeinschaft

Die besondere Veranlagung nach §§ 26, 26 c EStG kommt nicht in Betracht, wenn zunächst dauernd getrennt lebende Ehegatten im Verlauf des Veranlagungszeitraums die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder aufnehmen.

Gründe:

Es ist zu entscheiden, ob im Jahr der Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Antrag eine besondere Veranlagung (§§ 26, 26 c EStG) durchzuführen ist.

Die Kl. sind seit 1987 verheiratet und haben einen Sohn ... (geboren am 9.7.1987). In der ESt-Erklärung 1996 gaben sie an, sie seien seit dem 1. 12.1996 verheiratet. Sie wählten die Zusammenveranlagung. Beide Ehegatten waren im Streitjahr berufstätig. Für die Zeit vom 1.1. - 30.11.1996 machten sie Kinderbetreuungskosten in Höhe des. Pauschbetrages geltend. Im ESt-Bescheid 1996 vom 19.2.1998 setzte der Beklagte (Bekl.) die ESt 1996 auf der Grundlage der erklärten Werte unter Anwendung der Splittingtabelle auf 11.518 DM fest. Kinderbetreuungskosten setzte er mit 0,00 DM an und erklärte die Steuerfestsetzung u.a. wegen der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG für vorläufig.