FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000
1 K 155/96
Normen:
AO 1977 §§ 88, 89, 110, 126 ;

Veranlagung ohne Anlage N

FG Saarland, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 155/96

DRsp Nr. 2001/2497

Veranlagung ohne Anlage N

Erfolgt im Mantelbogen kein Hinweis darauf, dass die Anlage N beigefügt ist, so spricht dies - insbesondere, wenn ein Angehöriger der beratenden Berufe bei der Ausfüllung mitgewirkt hat - dafür, dass tatsächlich auch keine entsprechende Anlage beigefügt worden ist. Wird dem Mantelbogen lediglich die Lohnsteuerkarte beigefügt, so kann das Finanzamt unter Zugrundelegung der dort enthaltenen Daten und der Werbungskostenpauschale die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlagen, ohne den Steuerpflichtigen zuvor darauf hinweisen zu müssen, dass eine Anlage N nicht vorliegt.

Normenkette:

AO 1977 §§ 88, 89, 110, 126 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt als Schreiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner ist er zu 1/2 Miteigentümer des Einfamilienhauses in T, das zum 28. Dezember 1994 fertiggestellt worden ist. Gemäß Mitteilung vom 11. Oktober 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betrug der anteilige Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) für 1994 6.369,- DM. Die auf den Kläger entfallenden Kosten nach den §§ 10 e Abs. 6 und 6 a EStG wurden mit 6.831,- DM festgestellt.