Der Kläger erzielt als Schreiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner ist er zu 1/2 Miteigentümer des Einfamilienhauses in T, das zum 28. Dezember 1994 fertiggestellt worden ist. Gemäß Mitteilung vom 11. Oktober 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betrug der anteilige Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) für 1994 6.369,- DM. Die auf den Kläger entfallenden Kosten nach den §§ 10 e Abs. 6 und 6 a EStG wurden mit 6.831,- DM festgestellt.
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