FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2012
8 K 196/10
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1;

Veranlagung von Amts wegen

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 8 K 196/10

DRsp Nr. 2012/16527

Veranlagung von Amts wegen

Eine Veranlagung von Amts wegen ist auch dann durchzuführen, wenn die negative Summe der Nebeneinkünfte den Betrag von 410 € übersteigt. Die durch JStG 2007 eingeführte Neuregelung des § 52 Abs. 55 JStG regelt zwar die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 auch auf VZ vor 2006. Erfasst werden sollen aber nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer ESt-Erklärung entfällt. Betragen neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Überschüsse der WK über die Mieteinnahmen mehr als 410 €, ist daher für die Jahre 2002 bis 2004 innerhalb der Festsetzungsfrist eine Amtsveranlagung durchzuführen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob noch Einkommensteuerveranlagungen durchzuführen sind.