FG Köln - Urteil vom 10.02.2006
12 K 4601/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 957
EFG 2007, 593

Veranlagung von Arbeitnehmern

FG Köln, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 12 K 4601/05

DRsp Nr. 2007/6259

Veranlagung von Arbeitnehmern

Eine ESt-Veranlagung von Amts wegen unterbleibt (entgegen der Rechtsprechung des BFH), wenn die sonstigen negativen Einkünfte 800 Euro übersteigen. Voraussetzung für die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist ein positiver Saldo über 800 Euro.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, für das Streitjahr 2000 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.

Die ledige Klägerin ist Angestellte bei der E AG und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkommensteuererklärung 2000 reichte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17.08.2005 (Begleitschreiben vom 15.08.2005) beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - ein. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte die Klägerin Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.694,- DM nebst Steuerabzugsbeträgen sowie vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung aus dem im Februar des Streitjahres angeschafften Objekt B i. H. v. 4.247,- DM.

Mit Bescheid vom 26.08.2005 lehnte das FA die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab, weil die Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits am 31.12.2002 abgelaufen sei.