BFH - Urteil vom 10.11.2021
X R 13/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 407
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1692/19

Veranlagung zur Einkommensteuer eines im Inland wohnhaften und in Luxemburg beschäftigten ArbeitnehmersAbzug von Beiträgen zur luxemburgischen Pflegeversicherung in voller Höhe als SonderausgabenAusnahme vom Ausschluss des SonderausgabenabzugsverbotsTeilweise Parallelentscheidung zu BFH X R 28/20 v. 27.10.2021

BFH, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen X R 13/20

DRsp Nr. 2022/3671

Veranlagung zur Einkommensteuer eines im Inland wohnhaften und in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers Abzug von Beiträgen zur luxemburgischen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben Ausnahme vom Ausschluss des SonderausgabenabzugsverbotsTeilweise Parallelentscheidung zu BFH X R 28/20 v. 27.10.2021

NV: Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1692/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Der im Inland wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer veranlagt. Er war im Streitjahr als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt und dort sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitslohn unterlag in Luxemburg dem Lohnsteuereinbehalt.