FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2005
III 21/04
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 164 Abs. 2 ;

Veranlagungs-Antragsfrist

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen III 21/04

DRsp Nr. 2005/14845

Veranlagungs-Antragsfrist

Die zweijährige Frist für den Antrag auf eine Arbeitnehmer-Einkommensteuerveranlagung verlängert sich nicht durch einen vorherigen Bescheid mit Schätzung einer weiteren Einkunftsart und durch den dagegen eingelegten Einspruch, wenn sich aufgrund der erst nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung keine Einkünfte aus der anderen Einkunftsart mehr ergeben und danach der Schätzungsbescheid aufgrund Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 164 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger hat in der vorliegenden Klage vom 20. Januar 2004 ursprünglich und nach Frist und Ausschlussfrist weder den Beklagten (das Finanzamt -FA-), noch den Betreff mit Steuerart und Streitjahr, noch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnet.

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 hat der Kläger sinngemäß erklärt, dass die Klage seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 betreffe und sich gegen den Bescheid vom 9. September 2003 richte (Protokoll S. 7-8, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 27-28).