FG Köln - Beschluss vom 19.01.2005
15 V 6203/04
Normen:
EStG § 26 Abs. 1, 2 ; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 703

Veranlagungsform bei streitiger Zustimmung des vormaligen Ehegatten zu einer Zusammenveranlagung

FG Köln, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 15 V 6203/04

DRsp Nr. 2005/2850

Veranlagungsform bei streitiger Zustimmung des vormaligen Ehegatten zu einer Zusammenveranlagung

1. Übt ein Ehegatte sein Recht zur getrennten Veranlagung aus und versperrt er damit dem anderen Ehegatten die Möglichkeit, Zusammenveranlagung zu wählen, so kommt es auf die Gründe hierfür grundsätzlich nicht an, wenn dadurch eigene nennenswerte Einkünfte betroffen sind. 2. Ob der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte zu einer Zustimmung zur Zusammenveranlagung zivilrechtlich verpflichtet ist, braucht im Finanzgerichtsstreit über die Art der Veranlagung nicht entschieden zu werden. 3. Steuerrechtlich lässt sich aus dem Gesetz keine Pflicht entnehmen, der Zusammenveranlagung aus bestehender Rücksichtnahmeverpflichtung auf den anderen Ehegatten zuzustimmen. Lediglich bei willkürlicher Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung geht ein Antrag auf getrennte Veranlagung ins Leere und ist unwirksam.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1, 2 ; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Zusammenveranlagung des Antragstellers mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau für das Streitjahr 2001 durchzuführen ist.

Der Antragsteller trennte sich im Laufe des Jahres 2002 von seiner Ehefrau und lebt seitdem von dieser dauernd getrennt.