BFH - Urteil vom 19.05.2004
III R 36/02
Normen:
AO § 347 ; EStG § 26 § 26a § 26b ; FGO § 40 § 44 § 45 § 46 § 67 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1655
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3043/98

Veranlagungswahlrecht; Untätigkeitsklage

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen III R 36/02

DRsp Nr. 2004/16316

Veranlagungswahlrecht; Untätigkeitsklage

1. Der BFH hat von Amts wegen auch noch im Revisionsverfahrens in jeder Verfahrenslage das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Klageverfahren zu prüfen.2. Die Geltendmachung des Veranlagungswahlrechts betrifft nicht die Steuerfestsetzung selbst, sondern ist lediglich eine Rechtsfolge der - abweichenden - Ausübung des Wahlrechts. Wegen der Verschiedenartigkeit der Veranlagungsarten ist insoweit jeweils ein eigenständiges Veranlagungsverfahren durchzuführen.3. Durch die Sonderregelungen in § 46 FGO wird eine Untätigkeitssprungklage ausgeschlossen. Eine vor Erlass eines ablehnenden VA erhobene Sprungklage in Form des sog. Vornahmeklage ist unheilbar unzulässig.

Normenkette:

AO § 347 ; EStG § 26 § 26a § 26b ; FGO § 40 § 44 § 45 § 46 § 67 ;

Gründe:

I. Die --seit 1997 geschiedenen-- Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragten mit ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 1992 und 1993 die Zusammenveranlagung.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger abweichend von den eingereichten Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zusammen zur Einkommensteuer 1992 und 1993 (Einkommensteuerbescheide vom 22. April 1996).