Unter den Beteiligten ist streitig, ob Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Kläger zogen im Februar 1996 von ihrer jedenfalls seit 1994 gemeinsam, vorher seit 1988 vom Kläger bewohnten 2-Zimmer-Wohnung in der X-Straße in Hamburg (X) in eine 3-Zimmer-Wohnung im Y-Weg in Hamburg (Y) um. Im März 1996 wurde das erste Kind der seit ... 1995 verheirateten Kläger geboren. Durch den Umzug verringerte sich für den Kläger die Entfernung zu seiner unverändert gebliebenen langjährigen Arbeitsstätte am Z-Weg von 17 km auf 4 km. Die Klägerin, die seit Jahren bei der A AG in der A-Straße im Hafen beschäftigt gewesen war, war nach der Geburt des Kindes nicht weiter berufstätig.
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