FG München - Urteil vom 17.10.2005
1 K 3539/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 12 Nr. 1 S. 2 § 33 ; EStG § 33 ;

Veranlassungszusammenhang von Arbeitszimmeraufwendungen mit zukünftigen Einnahmen

FG München, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 3539/05

DRsp Nr. 2006/2311

Veranlassungszusammenhang von Arbeitszimmeraufwendungen mit zukünftigen Einnahmen

1. Kehrt eine Lehrerin auch Jahre nach Ablauf des Erziehungsurlaubs nicht in den Schuldienst zurück, ist dies ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen den geltend gemachten Arbeitszimmeraufwendungen und den angeblich angestrebten zukünftigen Einnahmen. 2. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Teilnahme an psychoanalytischen Gruppensitzungen und an einer Milieu-Therapie ist regelmäßig die Vorlage eines vor Beginn der Sitzungen ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes erforderlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 12 Nr. 1 S. 2 § 33 ; EStG § 33 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl erzielt als Systemingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Musik- und Religionslehrerin, die an einer Realschule in A unterrichtete. Im Streitjahr (1996) bezog sie noch für den Monat Januar Gehalt. Danach befand sie sich in Erziehungsurlaub. Die gemeinsamen Kinder sind am 7. Juli 1995 (...) und 20. Dezember 1996 (...) geboren.