BFH - Urteil vom 22.04.2009
I R 15/07
Normen:
KStG § 5 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2; AO § 64 Abs. 6; AO § 65;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, 15 K 4519/05 K, G, F vom 22.06.2006,

Veranstalten von Trabrennen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Pferderennvereinen

BFH, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen I R 15/07

DRsp Nr. 2009/13083

Veranstalten von Trabrennen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Pferderennvereinen

Das Veranstalten von Trabrennen kann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2; AO § 64 Abs. 6; AO § 65;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstaltung von Trabrennen, ist. Der X-Verband, dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der X-Verband sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.