FG Sachsen - Zwischenurteil vom 06.07.2006
3 K 797/05
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;

Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des InvZulG 1999; Unzutreffende statistische Eingruppierung; Recycling von Altasphalten und Altbeton als Verfüllmaterial für den Straßenbau

FG Sachsen, Zwischenurteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 797/05

DRsp Nr. 2006/24692

Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des InvZulG 1999; Unzutreffende statistische Eingruppierung; Recycling von Altasphalten und Altbeton als Verfüllmaterial für den Straßenbau

1. Es bleibt offen, ob hinsichtlich der Frage, ob ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 InvZulG 1999 vorliegt, einer Einordnung durch ein statistisches Amt zu folgen wäre, die nach der Subsumtion unter die Klassifikation 2003 nach Überzeugung des Gerichtes zwar nicht offenkundig, aber im Ergebnis doch unzutreffend und damit rechtswidrig wäre. 2. Die Verarbeitung von Altasphalten aus dem Straßenbau und von Altbeton, die gegen ein nach dem Gewicht der Materialien bemessenes Entgelt mit eigenen Maschinen an einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort auf die gewünschte Größe zerkleinert werden, um im Straßenbau als Verfüllmaterial unter den neuen Straßenbelag verwendet werden zu können, ist dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Die Tätigkeit ist weder dem Bergbau, dem Handel oder der Abfallentsorgung zuzuordnen, noch ist sie als eine Erbringung von Dienstleistungen anzusehen.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist und deshalb Anspruch auf Investitionszulage hat.