BFH - Beschluss vom 24.10.2003
IX B 90/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 193
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1363/00

Verbillige Vermietung

BFH, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen IX B 90/03

DRsp Nr. 2003/15692

Verbillige Vermietung

Die nicht zu Wohnzwecken überlassenen Wohnungsteile dürfen beim Vergleich der Vertragsmiete mit der ortsüblichen Marktmiete nicht mit der ortsüblichen Miete angesetzt werden, weil dies den Vergleichsmaßstab für die zu Wohnzwecken überlassenen (übrigen) Wohnräume beeinflussen und verfälschen würde.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die von Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO liegen nicht vor.

1. Die von ihm als grundsätzlich bedeutsam sinngemäß herausgehobene Frage, ob das Verhältnis von Teilmieten zur ortsüblichen Miete auch dann herangezogen werden darf, wenn für das gesamte Mietobjekt eine Gesamtmiete vereinbart wurde, ist über den konkreten Einzelfall hinaus nicht klärungsbedürftig und auch nicht klärbar.

Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner Entscheidung zutreffend an den Grundsätzen orientiert, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Besteuerung verbilligter Mieten aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646; ergänzt durch das BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFH/NV 2003, 1493).