BFH - Beschluss vom 17.01.2005
VI B 30/04
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 884
DStRE 2005, 565
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2627/02

Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen VI B 30/04

DRsp Nr. 2005/4440

Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

Verkauft eine Muttergesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft Geschäftsanteile zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Preis, liegt darin Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Aus den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).