FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2009
6 K 959/05
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; BewG 1991 § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 346
EFG 2009, 1675

Verbilligte Übertragung eigener Anteile an die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 959/05

DRsp Nr. 2009/20755

Verbilligte Übertragung eigener Anteile an die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Die Veräußerung eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter zu einem unter dem gemeinen Wert der Anteile liegenden Kaufpreis stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. 2. Die Vorteilsgeneigtheit der Anteilsübertragung entfällt weder dadurch, dass die Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter unverändert blieben, weil die in den eigenen Anteilen der Gesellschaft verkörperten Rechte bis zur Anteilsübertragung auf die Gesellschafter ruhten, noch dadurch, dass die von den Gesellschaftern vor der Anteilsübertragung gehaltenen Anteile hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte an Wert verloren. 3. Bei Ableitung des gemeinen Werts der Anteile aus einer kurz zuvor erfolgten Anteilsveräußerung ist ein zum Zeitpunkt jener Veräußerung vorhandener hoher Gewinnvortrag nicht mindernd zu berücksichtigen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; BewG 1991 § 11 Abs. 2;

Tatbestand: